Fischschutz

An den Gewässern Appelhoffweiher, Kupferteich und Ostendesee gelten die nachfolgend aufgezählten Bestimmungen des Hamburgischen Fischereigesetz und der Durchführungsverordnung in der letzten Fassung.

Entnahmefenster

ArtEntnahmefensterTageshöchstfangmenge
Unteres
Maß in cm
Oberes
Maß in cm
1. Aal (Anguilla anguilla)45753
2. Bachforelle (Salmo trutta forma fario) 2040keine
3. Flussbarsch (Perca fluviatilis)1035keine
4. Hecht (Esox lucius) 45752
5. Meerforelle (Salmo trutta forma trutta) 40652
6. Rapfen (Aspius aspius)50701
7. Schlei (Tinca tinca) 2545keine
8. Quappe (Lota lota) 30503
9. Zander (Stizostedion lucioperca) 45752
10. Karpfen (Cyprinus carpio) 35-keine

Schonzeiten

ArtSchonzeiten
1. Bachforelle und Meerforelle15. Oktober bis 15. Februar
2. Äsche 1. Januar bis 15. Mai
3. Hecht 1. Februar bis 31. Mai
4. Zander 1. Februar bis 31. Mai

Zum Schutz des Zander gelten ab Januar 2017 noch folgende Betimmungen:

  • In der Zanderschonzeit vom 1. Februar bis 31. Mai wird die Verwendung von Stellnetzen untersagt.  Das Verbot gilt für Berufs -und Nebenberufsfischer.
  • Während  der Zanderschonzeit   ist  Angelfischern die Verwendung von toten Köderfischen sowie von Kunstködern jeglicher Art untersagt.  Eine Ausnahme besteht nur für den unmittelbaren Strömungsbereich des Elbe-Hauptstroms.
  • In anderen Bereichen der Elbe, wie in Hafenbecken, Kanälen sowie innerhalb von Buhnenfeldern darf während der Zanderschonzeit nicht mehr mit Kunstködern gefischt werden. Das Auswerfen von  Kunstködern von Angelstellen am Elbe-Hauptstrom in nicht strömende Bereiche ist von diesem Verbot eingeschlossen.
  • Kunstköder dürfen nur in strömenden Bereichen der Elbe verwendet werden.

Bisher ist es Nebenberufs- und Hauptberufsfischern gestattet, während der Zanderschonzeit vom  1. Januar bis 15. Mai in Laich- und Rückzugsgebieten mit Stellnetzen auf andere Fischarten zu fischen. Aufgrund der Zanderbeifänge hat diese Art der Fischerei allerdings einen deutlich negativen Einfluss auf die Zanderpopulation. Der Rückgang der Zanderbestände ist in der fischereilichen Praxis deutlich festzustellen. Nur durch den Schutz der Winterlager und Laichgebiete sind der Erhalt und eine langfristige Reproduktionsmöglichkeit der Zanderpopulation sicherzustellen.

Im Bereich der Angelfischerei ist es bisher erlaubt, auch während der Zanderschonzeit tote Köderfische und Kunstköder, mit dem Ziel andere Fischarten zu fangen, einzusetzen. Das Fischen mit totem Köderfisch birgt ein hohes Risiko für den Fang von Zandern. Für den Fang anderer Fischarten wie Barsch und Rapfen ist der tote Köderfisch wenig geeignet. Das Angeln mit Kunstködern in Zanderlaichgebieten ist als besonders schädlich für die Zanderbestände anzusehen.

Das Fischen auf Friedfische und die Verwendung von Kunstködern außerhalb der Winterlager im Strömungsbereich der Elbe bleibt gestattet.

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