Gewässerdienstordnung

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Gewässerpflegedienstordnung

1. Grundlage: Die Satzung verpflichtet die Mitglieder des WSAV (Wandsbeker Sportangler Verein von 1961 e.V.), den Gewässerpflegedienst in der von der Hauptversammlung beschlossenen Form zu erfüllen bzw. den von der Hauptversammlung beschlossenen Beitrag bei Nichterfüllung gemäß der Beitragsordnung zu leisten. Auf dieser Grundlage wird folgende Regelung erlassen:

2. Was ist Gewässerpflegedienst: Gewässerpflegedienst im Sinne dieser Ordnung ist ein Beitrag, der in Form einer Arbeitsleistung zur Unterhaltung von Vereinseinrichtungen und andere vereinsdienliche Maßnahmen erbracht wird.

3. Altersgrenzen, befreite Mitglieder: Zum Gewässerpflegedienst werden alle männlichen und weiblichen Mitglieder ab Vollendung des 12. bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres herangezogen. Befreit sind Ehrenmitglieder und Mitglieder, die bereits an anderer Stelle ehrenamtliche Aufgaben übernommen haben, deren zeitlicher Umfang den des Gewässerpflegedienstes übertrifft.

4. Zeitlicher Umfang: Jedes Mitglied hat 9 Stunden Gewässerpflegedienst im Kalenderjahr zu leisten. Es werden 5 Termine vorgegeben, wovon 3 Termine wahrgenommen werden müssen. Der Gewässerpflegedienst umfasst im Kalenderjahr an 3 Tagen in der Regel ca. 3 Stunden am Tag (ohne An- und Abfahrtszeiten). Jedes Mitglied werden die Einsatztermine am Jahresanfang schriftlich in Form eines Terminplanes zugesandt, spätestens bis zum 31.Januar. Der Gewässerpflegedienst wird in der Regel am Sonnabend oder am Sonntag geleistet.

5. Ausrüstung, Bekleidung, Werkzeug: Es bleibt dem einzelnen Mitglied überlassen, in geeigneter Arbeitskleidung (wetterfestes Zeug, Gummistiefel, Arbeitshandschuhe) zu erscheinen. Werkzeuge und Geräte sind vom Verein zu stellen.

6. Unfallversicherung und Haftpflichtversicherung: Gewässerpflegedienste sind Vereinsveranstaltungen im Sinne der Unfall- bzw. Haftpflichtversicherung.

7. Verpflegung: Zur Stärkung kann der WSAV auf Vereinskosten seinen Arbeitskräften einen Imbiss und ein Getränk zur Verfügung stellen.

8. Ausnahmen für Behinderte – Befreiungen / Erleichterungen: Vom Gewässerpflegedienst befreit sind Schwerbehinderte mit einer Behinderung von 50% und mehr (Nachweis durch Kopie des Behindertenausweises) bzw. Schwerbehinderte mit besonderer Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit (nachgewiesen durch halbseitig orangefarbenen Flächenaufdruck und eingetragenes Merkzeichen „G“ im Behindertenausweis aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach dem 1.4.1984.
Seite 2 Wandsbeker Sportangler Verein von 1961 e.V. Gewässerpflegedienstordnung 12.01.2016

Alle anderen behinderten Sportfreunde (unter 80% gemäß Behindertenausweis) können, soweit sie keine körperliche Arbeit leisten können, unter einer der nachfolgend aufgeführten Möglichkeiten wählen: a) zum angesetzten Termin erscheinen und sich für kleinere ihnen mögliche Zureichungen oder Hilfsdienste (z. B. in der „Feldküche“ oder bei der Geräteausgabe und -bewachung) zur Verfügung stellen, b) Zahlung des von der Hauptversammlung festgesetzten Beitrags für die Nichtableistung. Die Inanspruchnahme einer dieser Ausnahmemöglichkeiten ist vorher dem geschäftsführenden Vorstand bekanntzugeben.

9. Ablösung durch Zahlung: Es steht jedermann frei, sich aus wichtigen persönlichen Gründen von der aktiven Teilnahme am Gewässerpflegedienst zu befreien, indem er seine Gewässerpflegedienstpflicht durch die Zahlung von der Hauptversammlung festgesetzten Beitrags erfüllt.

Zur Zahlung des von der Hauptversammlung festgesetzten Beitrags für die Nichtableistung sind grundsätzlich alle Mitglieder verpflichtet, die einen für sie angesetzten Termin versäumt haben.

10. Mahnung / Erinnerung: Nicht gezahlte Beiträge für die Nichtableistung werden nach Maßgabe der Beitragsordnung unter Setzung einer Zahlungsfrist schriftlich angemahnt. Mit der Mahnung wird das Mitglied daran erinnert, dass bei Nichterfüllung die Beendigung der Mitgliedschaft droht.

11. Ausschluss: Wurde erfolglos gemahnt, erfolgt gemäß Satzung der Vereinsausschluss durch den geschäftsführenden Vorstand wegen Nichterfüllung der satzungsmäßigen Verpflichtungen. Der Ausschluss hebt die Forderung des Vereins auf Zahlung des Beitrags wegen Nichtableistung nebst Mahngebühren nicht auf. Die Forderung wird nach dem Ausschluss weiter geltend gemacht, falls nötig auf dem ordentlichen Rechtsweg (Mahnbescheid, Vollstreckung, Klage).

12. Sonstige Sonderregelungen: Der geschäftsführende Vorstand ist befugt, nur in außergewöhnlichen und schwerwiegenden Härtefällen mit betroffenen Mitgliedern angemessene Sonderregelungen zu vereinbaren, die von dem vorgegebenen Rahmen dieser Gewässerpflegedienstordnung abweichen.

13. Anwendungsfragen: In Fällen von Uneinigkeit über die Anwendung dieser Vorschriften entscheidet zunächst der Ehrenrat, in 2. Instanz der Gesamtvorstand.

12.01.2016

 

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