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Satzung
des
Wandsbeker Sportangler Verein von 1961 e.V.
A . Name, Sitz und Zweck
§ 1
Der Wandsbeker Sportangler Verein 1961 e.V. ist eine Vereinigung von Anglern.
Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg unter (VR 6465) eingetragen. Gerichtsstand ist Hamburg
§ 2
Zweck der Körperschaft ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Die Ausübung, Ermöglichung, Bewahrung und Verbesserung des waidgerechten Angelns,
b) Der Erwerb, die Pacht und die Unterhaltung von Angelgewässern, Booten und der Angelei dienlichen Anlagen, sowie von Büro und Kommunikationsanlagen incl. neuer Medien und Internet,
c) die sachgerechte Bewirtschaftung der Gewässer und die Hege und Pflege des Fischbestandes und seines Lebensraumes,
d) die Verhütung und Bekämpfung aller für die Gewässer und den Fischbestand schädlichen Umwelteinflüsse,
e) die Erhaltung von Umwelt, Landschaft, Natur und Gewässern,
f) die Beratung und Fortbildung der Vereinsmitglieder in allen anglerischen Fragen sowie Belangen des Umweltschutzes,
g) die Motivierung der Vereinsmitglieder im Sinne des Natur- und Landschaftsschutzes und deren Einbindung in die sich daraus ergebenden Anforderungen,
h) die Förderung und anglerische Ausbildung der Jugendlichen sowie deren Betreuung in einer Jugendgruppe. Sie bezweckt die Förderung der Jugenderziehung und Jugendpflege. Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung des WSAV und der Beschlüsse der Hauptversammlung selbständig. Dazu gibt sie sich eine eigene Jugendordnung. Diese bedarf der Bestätigung durch den Gesamtvorstand.
§ 3
1.) Der Wandsbeker Sportangler Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
4.) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5.) Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden ersetzt. Die Mitgliederversammlung kann abweichend von § 3 Abs. 5 Satz 1 beschließen, dass Mitglieder des Gesamtvorstandes für die Ausübung von Vereinsämtern eine angemessene Vergütung und/oder eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG (Ehrenamtspauschale) erhalten.
B. Mitgliedschaft
§ 4
1.) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden; jede natürliche Person muss das 12. Lebensjahr vollendet und erfolgreich eine Fischereischeinprüfung abgelegt haben, die sich zur Einhaltung der Satzung sowie der vom Gesamtvorstand erlassenen Gewässerordnung und sonstigen von den Vereinsorganen erlassenen Bestimmungen verpflichtet.
2.) Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Verein gerichteter schriftlicher Antrag erforderlich, der bei minderjährigen Bewerbern der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter bedarf.
3.) Die Aufnahme erfolgt nach Prüfung und Genehmigung durch den geschäftsführenden Vorstand.
4.) Die Aufnahme kann, wenn stichhaltige Gründe vorliegen, abgelehnt werden. Gegen die Ablehnung kann Einspruch an die Hauptversammlung erhoben werden. Diese entscheidet endgültig.
5.) Ein bei der Aufnahme ausgegebener Mitgliederausweis sowie die zur Nutzung überlassenen Unterlagen und Gegenstände bleiben nach Beendigung der Mitgliedschaft Eigentum des Vereines.
6.) Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen verliehen werden, die sich für die Vereinszwecke besonders verdient gemacht haben. Die Verleihung der
Ehrenmitgliedschaft ist nur durch Beschluss der Hauptversammlung auf Vorschlag des Gesamtvorstandes möglich. Ehrenmitglieder sind beitrags- und gewässerpflegedienstfrei. Sie haben im Übrigen die Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitgliedes.
7.) Der Antrag auf eine ruhende Mitgliedschaft für max. 3 Jahre kann schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand gestellt werden, der hierüber entscheidet. Ruhende Mitglieder zahlen den in der Beitragsordnung dafür genannten Jahresbeitrag. Umlagen und Aufnahmegebühren sind in voller Höhe zu entrichten. Ruhende Mitglieder sind vom Gewässerpflegedienst befreit und in den Vereinsgewässern grundsätzlich nicht angelberechtigt.
§ 5
1. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt b) Ausschluss c) Tod
2. Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung bis zum 30.09. (Posteingang) eines Jahres gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand zum 31. Dezember eines jeden Jahres erfolgen. Die Kündigung wird bestätigt.
3. Ausgeschlossen werden kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes, wer
a) Sich durch Umweltvergehen, Tierquälerei, Fischereivergehen oder sonstige dem Vereinszweck zuwiderlaufende Handlungen schuldig gemacht hat.
b) Den Bestrebungen des Vereines oder den Bestimmungen der Satzung, Jugendordnung, Gewässerordnung oder den sonstigen Ordnungen und Bestimmungen zuwiderhandelt.
c) Sich unsportlich oder unkameradschaftlich verhält, Anstoß erregt oder das Ansehen des Vereines schädigt.
4. Durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes kann ausgeschlossen werden, wer trotz Mahnung mit seinen Beiträgen oder mit seinen satzungsgemäßen Verpflichtungen aus der Gewässerpflegedienstordnung im Rückstand bleibt.
5. Der Ausschluss ist dem Ausgeschlossenen mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung schriftlich mitzuteilen. Die Unzustellbarkeit von Postsendungen, (z. B. Rundschreiben, Mahnungen, Einladungen und Ausschlussbescheiden) infolge nicht rechtzeitig gemeldeter Anschriftenänderung geht zu Lasten des jeweiligen Mitgliedes. Das Mitglied kann sich in diesem Fall nicht auf Zustellbedürftigkeit bzw. fehlende Bekanntgabe berufen oder die Verlängerung versäumter Fristen verlangen. Ein Schreiben, das durch die Post im Inland übermittelt wird, gilt mit dem 3. Tag nach der Aufgabe zur Post als zugegangen. Der WSAV muss die Aufgabe zur Post nachweisen.
6. Gegen den Ausschluss durch den geschäftsführenden Vorstand steht dem Betroffenen die schriftliche Berufung an den Ehrenrat binnen 10 Tagen nach
Bekanntgabe zu. Dieser gibt dem geschäftsführenden Vorstand eine Empfehlung für die endgültige Entscheidung.
7. Statt des Ausschlusses kann der geschäftsführende Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen in den im §3 a, b, c genannten Angelegenheiten auch auf Bußgeld, befristetes Angelverbot oder sonstige angemessene Auflagen erkennen. Das für den Ausschluss geltende Verfahren findet analoge Anwendung.
C. Rechte und Pflichten
§ 6
Mitglieder, deren Mitgliedschaft endet, haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.
§ 7
Die Mitglieder sind berechtigt, die dem Verein zur Verfügung stehenden Gewässer, unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften nach den von den Vereinsorganen erlassenen Bedingungen (z. B. Gewässerordnung), zu beangeln und die Vereinseinrichtungen zu benutzen.
§ 8
Die Mitglieder sind verpflichtet,
a) Bei Eintritt in den Verein die festgesetzte Aufnahmegebühr im voraus zu entrichten.
b) Die Beiträge – bestehend aus dem Jahresbeitrag und der Gewässerpflegedienst Ersatzsumme – pünktlich zu entrichten. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins, können Umlagen erhoben werden. c) Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich an den Gewässerpflegedienst zu beteiligen. Mitglieder, die dieser Verpflichtung nicht nachkommen, müssen eine Ersatzsumme zahlen. Der Ablauf ist in der Gewässerpflegedienstordnung festgelegt.
d) Die Höhe der Aufnahmegebühr und des jährlichen Vereinsbeitrages, die Beitragsfälligkeit, das Beitragserhebungsverfahren und die Ersatzsumme für den Gewässerpflegedienst sowie etwaige Umlagen werden jeweils auf der Jahreshauptversammlung in Form einer Beitragsordnung für das laufende Geschäftsjahr durch Abstimmung mit einfacher Mehrheit festgesetzt. Der Beitrag ist eine Bringschuld. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge, Ersatzsummen und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
e) die Satzung sowie amtliche oder Vereinsvorschriften einzuhalten, auf deren Befolgung durch andere Vereinsmitglieder zu achten, Zuwiderhandlungen sind unverzüglich einem Mitglied des Gesamtvorstandes zu melden und alle Bestrebungen des Vereins zu unterstützen.
f) sich in Vereinsangelegenheiten der Kontrolle durch Aufseher, Vereinsmitglieder oder Behörden zu unterwerfen.
g) kein Pacht- oder Kaufangebot ohne Zustimmung des Vereines direkt oder indirekt auf ein Gewässer zu machen oder aufrecht zu erhalten, an dem der Verein Pächter oder Nutzungsberechtigter ist oder um das er sich bemüht.
h) Für eine waidgerechte Ausübung des Fischens jederzeit einzutreten, Kameradschaft zu üben, für die Erhaltung der Umwelt, der Hege und Pflege der Natur, des Fischbestandes, der Gewässer und aller Vereinseinrichtungen zu sorgen. Dazu gehört auch die unverzügliche Meldung von Gewässerverunreinigungen oder anderen Umweltschäden, Fischkrankheiten oder Fischsterben.
D. Organe des Vereins
§ 9
Die Organe sind: a) Die Hauptversammlung (§10) b) Der Vorstand (§ 11) c) Der Ehrenrat (§ 12)
§ 10
1. Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Eine ordentliche Hauptversammlung hat mindestens einmal jährlich stattzufinden. Der Termin einer Hauptversammlung ist wenigstens 4 Wochen vorher vom geschäftsführenden Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mittels Anschreiben per Post bekanntzugeben.
2. Eine Hauptversammlung soll jeweils in der 1. Hälfte eines jeden Jahres stattfinden.
3. Eine außerordentliche Hauptversammlung kann vom gesetzlichen Vorstand Jeder Zeit einberufen werden. Sie muss innerhalb von 4 Wochen einberufen werden, wenn es der Gesamtvorstand beschließt oder mindestens 30 v. H. der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim geschäftsführenden Vorstand verlangen.
4. Die Frist zur Einreichung von Anträgen an die Hauptversammlung ist in der Einladung zur Hauptversammlung bekanntzugeben.
Verspätet eingegangene Anträge können erst am Schluss der Tagesordnung zur Aussprache, aber nicht zur Abstimmung gestellt werden, es sei denn, die Hauptversammlung erklärt sie für dringlich.
5. Der Vorsitzende oder ein Stellvertreter eröffnet die Hauptversammlung. Er kann aus den stimmberechtigten Mitgliedern einen Tagungsleiter und bis zu zwei Stellvertreter wählen lassen.
Dem Tagungsleiter und den Stellvertretern obliegt dann anstatt dem gesetzlichen Vorstand die Leitung der Tagung und die Abwicklung der Tagesordnung, die Durchführung der Wahlen und die Protokollführung von der
Amtsübernahme bis zum Schluss der Hauptversammlung.
6. Der Hauptversammlung sind vorbehalten:
a. Entgegennahme des Rechenschafts- und Haushaltsberichtes des Vorstandes,
b. Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer,
c. Entlastung des Vorstandes,
d. der Beschluss einer Beitragsordnung. Diese regelt die Höhe und Fälligkeit der Beiträge, Umlagen und Aufnahmegebühren sowie die Art des Beitragserhebungsverfahrens,
e. der Erlass einer Gewässerpflegedienstordnung zur Regelung von Einzelheiten zur Erfüllung der Gewässerpflegedienstpflichten (Verfahrensweise, Ausnahmeregelungen, Beitrag bei Nichtableistung usw.) der Mitglieder,
f. die Genehmigung des Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr,
g. die Wahl des geschäftsführenden Vorstands,
h. die Wahl von Ressortleitern, Obleuten bzw. Referenten für spezielle Aufgaben. Die Wahlen erfolgen mit einer der Aufgabe entsprechenden Amtsbezeichnung.
i. die Wahl des Ehrenratsvorsitzenden und der Ehrenratsbeisitzer,
j. die Wahl von 2 Rechnungsprüfern,
k. die Ernennung eines oder mehrerer Ehrenvorsitzenden sowie die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
7. Jede ordnungsgemäß einberufene ordentliche oder außerordentliche Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder. Sie treten mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die Beschlüsse der Hauptversammlung sind für den Gesamtvorstand bindend.
§ 11
1. Der Vorstand (Gesamtvorstand) gliedert sich in a. den geschäftsführenden Vorstand, bestehend aus dem
1 Vorsitzenden, 2 den Stellvertretenden Vorsitzenden, 3 den Kassenwart, 4 den Schriftwart, 5 den Jugendwart
b. Den erweiterten Vorstand, bestehend aus Ressortleitern
1. den Gewässerwart,
2. den Sportwart,
Für die gewählten Ressortleiter können Stellvertreter vom geschäftsführenden Vorstand berufen werden. Doppelfunktionen sind zulässig.
3. dem oder die von der Hauptversammlung ernannten Ehrenvorsitzenden.
2. Gesetzlicher Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der Vorsitzende und der Stellvertreter des Vorsitzenden. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und überwachen die Geschäftsführung.
3. Die Amtszeit aller Mitglieder des Gesamtvorstandes nebst Stellvertretern läuft bis zur vierten auf die Wahl folgenden turnusmäßigen Jahreshauptversammlung. Nachwahlen erfolgen für den Rest der laufenden Amtszeit.
Der Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes kann zwischen den Hauptversammlungen nur gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand erklärt werden.
Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden oder des erweiterten Vorstandes zwischen zwei Hauptversammlungen aus seinem Amt aus, kann der geschäftsführende Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Hauptversammlung eine Ersatzperson berufen. Die Berufung erfolgt für den Rest der laufenden Amtsperiode und ist von der nächsten Hauptversammlung in Form einer Nachwahl zu bestätigen.
Die Stellvertreter der Ressortleiter können vom Geschäftsführenden Vorstand maximal für die laufende Wahlperiode berufen werden.
4. Dem Gesamtvorstand obliegt es, die Beschlüsse der Hauptversammlung durchzuführen sowie alles zu veranlassen, was zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke und zur Wahrnehmung der Interessen des Vereines erforderlich ist.
5. Zur Erledigung von Vereinsaufgaben kann der Geschäftsführende Vorstand zu seiner Unterstützung Beisitzer und Gewässerkontrolleure sowie Arbeitsausschüsse einsetzen.
6. Der geschäftsführende und der erweiterte Vorstand informieren und beraten sich gegenseitig. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die selbständige Führung der laufenden Vereinsgeschäfte, einschließlich der Einrichtung von Kontakt- bzw. Geschäftsstellen. Er unterrichtet den erweiterten Vorstand im Rahmen von Sitzungen.
7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn für den geschäftsführenden Vorstand mindestens 3 Mitglieder und für den Gesamtvorstand jeweils unabhängig vom Amt 6 Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des geschäftsführenden bzw. Gesamtvorstandes werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Die berufenen Stellvertreter der Ressortleiter sowie die Stellvertreter des Jugendwarts sind nur bei Abwesenheit des jeweiligen Ressortleiters oder Jugendwarts stimmberechtigt.
Soweit ein anwesender Ressortleiter, Obmann, Referent oder Jugendwart eine Doppelfunktion ausübt, kann das Stimmrecht nur einmal ausgeübt werden. Dies gilt auch, wenn ein Stellvertreter anwesend ist.
8. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
Der oder die von der Hauptversammlung ernannten Ehrenvorsitzenden sind berechtigt an den Sitzungen des Gesamtvorstandes teilzunehmen. Sie haben eine beratende Funktion und sind nicht stimmberechtigt.
9. Der geschäftsführende und der Gesamtvorstand können sich eine Geschäftsordnung geben, die Einzelheiten über die Geschäftsführung und die Verteilung der Aufgaben auf die Vorstandsmitglieder sowie die Einberufung und die Durchführung der Sitzungen bestimmt.
§ 12
1. Der Ehrenrat des Vereines besteht aus dem Ehrenratsvorsitzenden und bis zu 4 Beisitzern. Die Amtszeit läuft bis zur vierten auf die Wahl folgenden turnusmäßigen Jahreshauptversammlung. Nachwahlen erfolgen für den Rest der laufenden Amtsperiode.
2. Der Ehrenrat hat die Aufgabe, über die Berufungen gegen Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes gemäß § 5 Abs. 3 und Abs. 7 und in den § 7 und 8 geregelten Angelegenheiten sowie in strittigen Fällen über die Anwendung der Gewässerpflegedienstordnung zu entscheiden.
3. Der Ehrenrat beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Ehrenrat ist beschlussfähig, wenn 3 Ehrenratsmitglieder anwesend sind.
4. Die Ehrenräte sind berechtigt, an den Sitzungen des geschäftsführenden und des Gesamtvorstandes teilzunehmen. Sie haben auf diesen Sitzungen eine beratende Funktion und sind nicht stimmberechtigt.
5. Mitglieder des Ehrenrates dürfen keine weiteren Ämter bzw. Funktionen (z. B. die Mitwirkung bei Gewässerkontrollen) ausüben, die eine objektive Urteilsbildung beeinflussen könnten.
E. Allgemeine Bestimmungen
§ 13
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
§ 14
1. Die Amtszeit der Rechnungsprüfer (Revisoren) läuft bis zur vierten auf die Wahl folgenden turnusmäßigen Hauptversammlung. Nachwahlen erfolgen für
den Rest der laufenden Amtszeit. Die Rechnungsprüfer dürfen kein Amt im Gesamtvorstand oder Ehrenrat innehaben. Sie haben das Recht, jederzeit die Kasse und die Bücher zu prüfen. Zur Prüfung der Jahresabrechnung sind ihnen spätestens 3 Wochen vor der Hauptversammlung die dazu erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
2. Zum Auftrag der Revisoren gehört auch die Prüfung,
ob Vereinsmittel vereinsdienlich und zweckmäßig und dem Haushaltsplan entsprechend verwendet wurden,
ob Einnahmen und Ausgaben durch ordnungsgemäße Belege korrekt nachgewiesen sind.
3. Die Revisoren können sich zur Erfüllung ihres Auftrages auf Stichproben beschränken. Sie bestimmen eigenverantwortlich nach pflichtgemäßem Ermessen Umfang und Tiefe ihrer Prüfungstätigkeit.
4. Die Revisoren sind befugt, durch Teilnahme an den regelmäßigen Sitzungen des Gesamtvorstandes, Einblick in dessen Geschäftsführung und Beschlussfassung zu nehmen und Bedenken anzumelden.
5. Die Revisoren berichten der Hauptversammlung über die Ergebnisse ihrer Tätigkeit. Bei Beanstandungen ist der gesetzliche Vorstand unverzüglich zu unterrichten.
6. Scheidet ein Revisor zwischen zwei Hauptversammlungen aus seinem Amt aus, muss der geschäftsführende Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Hauptversammlung eine Ersatzperson berufen. Die Berufung erfolgt für den Rest der laufenden Amtsperiode und ist von der nächsten Hauptversammlung in Form einer Nachwahl zu bestätigen.
§ 15
Über jede Hauptversammlung und die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes sowie des Gesamtvorstandes ist Protokoll zu führen. Das Protokoll soll in Stichworten wesentliche Inhalte und gefasste Beschlüsse festhalten. Insbesondere sind Anträge, Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse festzuhalten. Die Protokolle sind vom Verfasser und dem Vorsitzenden oder einem Stellvertreter zu unterzeichnen.
§ 16
1. Wahlen und Abstimmungen werden offen durchgeführt, wenn keine geheime Abstimmung beantragt wird. Eine Briefwahl ist nicht möglich. Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, wird mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen entschieden.
2. Alle Mitglieder sind stimmberechtigt. Das gilt auch für minderjährige Mitglieder.
3. Die Zusammenlegung mehrerer Positionen bei Wahlen oder Abstimmungen ist zulässig.
4. Wird ein Mitglied des Vorstands, des Ehrenrates oder ein Rechnungsprüfer in Abwesenheit gewählt, muss eine entsprechende Annahmeerklärung des Betroffenen vorliegen.
5. Mitglieder können nur als Mitglied des Vorstandes, des Ehrenrates oder als Rechnungsprüfer gewählt bzw. in den Gesamtvorstand berufen werden, wenn sie geschäftsfähig sind. Dies gilt nicht für die von der Jugendhauptversammlung zu wählende Jugendleitung.
6. Der Verzicht eines Gewählten zu Gunsten eines anderen Kandidaten ist nicht möglich. Der Verzicht ist der Nichtannahme der Wahl gleichzusetzen und macht einen neuen Wahlgang erforderlich.
§ 17
Der Verein haftet nicht für Schäden, die einem Mitglied in Ausübung seiner Rechte oder Pflichten bzw. in seiner Eigenschaft als Vereinsmitglied entstehen. Dieses gilt insbesondere im Zusammenhang mit der Beangelung von Vereinsgewässern und der Benutzung sonstiger Vereinseinrichtungen, der Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins oder anderer Veranstalter und Ausrichter, bzw. der Teilnahme am satzungsgemäßen Gewässerpflegedienst oder sonstigen Vereinsaktivitäten.
Im Übrigen wird eine Haftung des Vereins gegenüber den Mitgliedern ausgeschlossen, soweit seinen Verantwortlichen sowie von ihm bevollmächtigten Vereinsmitgliedern im Zusammenhang mit der Erfüllung von Vereinsaufgaben nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.
Schadensersatzansprüche im Rahmen bestehender Versicherungen bleiben hiervon unberührt.
§ 18
Gewässer- und sonstige Ordnungen, die nicht der Hauptversammlung vorbehalten sind, werden vom Gesamtvorstand erlassen.
§ 19 Datenschutz
1. Alle Organe und Funktionsträger des Vereines sind verpflichtet, nach außen hin und Dritten gegenüber die gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes sowie der dazu erlassenen Ländergesetze zu beachten. Jedes Mitglied ist damit einverstanden, dass der Verein zur Erfüllung seiner Zwecke und Aufgaben personenbezogene Daten seiner Mitglieder speichert und vereinsintern sowie innerhalb der Verbände, bei denen Mitgliedschaften des Vereins bestehen, übermittelt.
2. Jedes Mitglied hat das Recht auf: a. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
b. Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind,
c. Sperrung zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt, d. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Sperrung unzulässig war.
3. Jedes Mitglied ist mit der Speicherung, Übermittlung, Verarbeitung seiner Daten gemäß Bundesdatenschutzgesetz sowie mit der Veröffentlichung von Bildern zu seiner Person für Zwecke des Wandsbeker Sportangler Verein v. 1961 e.V. einverstanden.
4. Den Organen des Vereins und allen Mitarbeiter/Innen des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Person aus dem Verein hinaus.
F. Auflösung des Vereines
§ 20
Zur Auflösung des Vereines bedarf es einer eigens hierzu einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung aus deren Tagesordnung der Antrag auf Auflösung und die hierüber beabsichtigte Abstimmung klar ersichtlich sein muss. Zur Beschlussfassung in diesem Sinne ist eine Mehrheit von 75 v. H. der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
§ 21
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft (DLRG), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Das Restvermögen ist erst nach Tilgung der vorhandenen Verbindlichkeiten auszukehren. Vorstehende überarbeitete Satzung des Wandsbeker Sportangler Verein von 1961 e. V. in Hamburg-Wandsbek, gemeinnütziger Verein, wurde in der Hauptversammlung am 12.01.2016 genehmigt und am 04.02.2016 in das Vereinsregister eingetragen